Bavaria Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Beteiligungs GmbH Insolvenzeröffnung

Bavaria Grundstücks- und Vermögensverwaltungs- Beteiligungs GmbH Insolvenzeröffnung. Das Verfahren wird unter dem nachfolgenden Aktenzeichen geführt:1504 IN 3773/13

In dem Verfahren über den Antrag d.

Möschler Michael, Timmerhorner Straße 2, 22949 Ammersbek
– Antragstellender Gläubiger –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bavaria Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Beteiligungs GmbH, Am Keltenhang 7,
85229 Markt Indersdorf, vertreten durch den Notgeschäftsführer Marschall Manuel,
geboren am 18.06.1986
Registergericht München: Register-Nr.: HRB102908
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Immobilien

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 11.03.2014
um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rolf Pohlmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49(89)5480330
Telefax: +49(89)548033111
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 06.05.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 II InsO im schriftlichen
Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.06.2014 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen),
157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung
Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer
Eigenverwaltung) und 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung) InsO erforderlich sein,
bedarf es der Antragstellung bis 06.06.2014, damit die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 14.03.2014