Cashcloud AG Neuausrichtung – Sven Donhuysen spielt kaum noch eine Rolle

Eine aus unserer Sicht kluge Entscheidung, denn Sven Donhuysen hat das Unternehmen über einen langen Zeitraum in eine Diskussion gebracht, die man hätte vermeiden können, was dem Unternehmen Cashcloud AG sicherlich dann auch gut getan hätte.

Eine Neuausrichtung war aus unserer Sicht auch wichtig und erforderlich, vor allem eine Neuausrichtung in der Sven Donhuysen keine wichtige Rolle mehr spielen sollte. Das wird wohl dann zukünftig so sein, wenn wir das Telefongespräch mit Moritz Hunzinger vom heutigen Tage einmal Revue passieren lassen. Seit Ende Mai ist die Cashcloud Aktie zum 3. Mal von der Börsenlistung ausgesetzt worden, über den Grund dazu kann man nur spekulieren, denn die BaFin schweigt dann auch auf Nachfrage zu den Gründen, welche zu einer solchen Entscheidung bewogen hat. Auch Aktionäre hinterfragen solche Handlungen bei der BaFin, bekommen dann eine Antwort wie diese hier:

Sehr geehrter Herr ……,

zunächst bedanke ich mich für Ihre E-Mail-Eingabe vom 21.06.2016. In dieser E-Mail-Eingabe fragen Sie u.a. nach den Gründen für die Kursaussetzung der Cashcloud AG-Aktie und bitten u.a. um Informationen hinsichtlich der ggf. geplanten Wiederaufnahme des Handels.

Hierzu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die BaFin kann nach § 4 Abs. 2 S. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG i.d.F. vom 20.11.2015) den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 WpHG geboten ist.

Nach § 7 Abs. 1 S. 3 WpHG i.d.F.vom 20.11.2015 kann die BaFin auf Ersuchen einer ausländischen Aufsichtsbehörde die Untersagung oder Aussetzung des Handels nach § 4 Abs. 2 S. 2 WpHG an einem inländischen Markt anordnen. Unbenommen davon kann die Geschäftsführung der jeweiligen Inlandsbörse den Börsenhandel von Finanzinstrumenten nach § 25 Börsengesetz (BörsG)  in eigener Zuständigkeit ggf. aussetzen und/oder einstellen.

Im vorliegenden Fall hat die Börse Frankfurt a.M. nach eigenen Angaben den ordnungsgemäßen Börsenhandel am 30.05.2016, 08:08 Uhr, bis auf Weiteres nach § 25 BörsG in eigener Zuständigkeit ausgesetzt.

Leider bin ich nicht befugt, Sie über Einzelheiten und Ergebnis einer ggf. durchgeführten Untersuchung zu informieren. So sind die Mitarbeiter der BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 8 WpHG zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 8 WpHG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Emittenten sowie die geschäftlichen und privaten Geheimnisse der Beteiligten, mit denen die BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Wegen der vielfältigen und tiefgehenden Aufsichtsbefugnisse und den daraus resultierenden Einblicken der BaFin in die Vermögensverhältnisse und Geschäftsstrategien ist die Verankerung einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unabweisbar, um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der Beaufsichtigten sicherzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

Aus diesem Grund ist es mir verwehrt, Privatpersonen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen zu unterstützen und zu beraten.

Soweit Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein von einem Dritten zu vertretender Schaden entstanden ist oder Sie eine verbindliche rechtliche Wertung des Sachverhaltes benötigen, empfehle ich Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen.

Evtl. könnte Ihnen auch eine Aktionärsvereinigung (z.B. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, http://www.dsw-info.de<http://www.dsw-info.de/>; Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, http://www.sdk.org<http://www.sdk.org/>) oder eine Verbraucherzentrale (http://www.verbraucherzentrale.de<http://www.verbraucherzentrale.de/>) behilflich  sein.

Ein weiterer möglicher Ansprechpartner könnte die zuständige Börsenaufsicht (http://www.boersenaufsicht.de<http://www.boersenaufsicht.de>) oder die Frankfurter Wertpapierbörse (http://www.boerse-frankfurt.de<http://www.boerse-frankfurt.de>)  sein.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Antwort der BaFin Ende

Man ist doch verwundert darüber, daß die BaFin hier quasi Werbung für irgendwelche, durchaus umstrittene Institutionen macht, wie zum Beispiel für die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger. Wir gehen einmal nicht davon aus, daß die BaFin dafür dann honoriert wird, aber solche Empfehlungen machen sicherlich nachdenklich. Ein Hinweis „anwaltlichen Rat“ einzuholen  wäre sicherlich dann auch ausreichend gewesen.

Das Thema Cashcloud AG ist sicherlich ein interessantes Thema, wenn es um die Technologie geht, die man nach vorne bringen will. Setzt Moritz Hunzinger sein Vorhaben am 2. August 2016  im Verwaltungsrat der Cashcloud AG durch, wäre das alleine schon ein Erfolg.

Einen Kommentar hinzufügen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert