FUBUS- Insolvenzverfahren: Rechtsanwalt Brambrink aus Bielefeld hat sich die Antworten von Insolvenzverwalter Kübler einmal angeschaut

Anwaltskanzlei Brambrink aus Bielefeld zu den „Fragen und Antworten zum gemeinsamen Vertreter“ des FuBus-Insolvenzverwalters Dr. Kübler

 

Sehr geehrter Herr Bremer,

leider hat das Amtsgericht Dresden meine Beschwerde gegen die nach Form und Inhalt unzulängliche Einladung zur OSV-Gläubigerversammlung am 13.5.2014 stur „abgebügelt“. Weder wurde auf meine Argumentation eingegangen, noch auf meine Darstellung, wie andere Insolvenzgerichte (auch in Sachsen) ähnliche Einladungen sachlich korrekt handhaben.

Nun hielt es der Insolvenzverwalter, Herr Dr. Kübler, für richtig, die von „Die Bewertung“ gestellten Fragen auf der Homepage der Future Business KG aA unter „Gläubigerinformationen“ mehr schlecht als recht zu beantworten. Der Inhalt seiner Antworten kann nicht unwidersprochen bleiben. Daher möchte ich zu den einzelnen Antworten kurz Stellung nehmen:

Zu 1.: Zweck der Wahl eines gemeinsamen Vertreters (= gV)?

Die Begründung der Wahl eines gV ist wenig überzeugend: Weshalb soll der gV zu einer „zügigen und beschleunigten Abwicklung der Forderungsanmeldung“ beitragen? Werden die von ihm angemeldeten Forderungen nicht mehr geprüft?

Wenn kein gV bestellt wird, könnte der Insolvenzverwalter ebenfalls auf die Originalschuldurkunden verzichten und die Vorlage nur in Streitfällen verlangen. Dass ein gV für seine reichlich überbezahlte Arbeit (angeblich ca. 4 bis 5 Mio. €) bei Schlechterfüllung haftet, dürfte selbstverständlich sein.

Zu 2.: Kein Zwang zur Bestellung eines gV

Schön, dass Dr. Kübler jetzt klar und deutlich erklärt, dass ein gV nicht bestellt werden  m u s s, sondern gewählt werden   k a n n.  Diese Erläuterung hätte eindeutig in seine Einladung zur OSV-Gläubigerversammlung gehört. Die dortigen Informationen waren teils falsch, teils verwirrend; auf jeden Fall dienten sie nicht der Aufklärung der Gläubiger. Das gleiche gilt für den „gerichtlichen Hinweis“ in der Einladung: Meistens bewertet ein Gericht Sachverhalte aus der Vergangenheit. Der gerichtliche Hinweis verkündet allerdings hellseherisch, dass durch den gV „die Steigerung von Effizienz und Rechtssicherheit… sichergestellt wird.“ Ein Blick in die ungewisse Zukunft…

Zu 3.: Weshalb Gloeckner aus Nürnberg? 

Zunächst hatte RA Gloeckner den Insolvenzantrag gestellt, sich selbst als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und Dr. Kübler als vorläufigen Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Der stimmte diesen Vorschlägen und auch dem Vorschlag des Gerichts zu, RA Gloeckner als Kandidaten für den lukrativen Posten als gV vorzustellen. Kübler benannte ihn als 1. Bevollmächtigten in der Stimmrechtsvollmacht. 

Ich nenne das „Ping-Pong-Spiel“, für andere „wäscht hier eine Hand die andere“.

Zu 4.: Geschäftliche Verbindungen zwischen Kübler und Gloeckner?

Lt. Kübler begegnete man sich nur einmal in einem früheren Insolvenzfall in Hof. Tatsächlich ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben Beider auf ihren Internetseiten, dass man wesentlich häufiger zusammenarbeitete, nämlich jeweils Dr. Kübler als Insolvenzverwalter und RA Gloeckner als Mitglied des Gläubigerausschusses, in folgenden Verfahren:

 

  • SMP Finanzdienstleistungen AG, Amtsgericht Hof, IN 284/02,
  • SMP GmbH, Amtsgericht Hof, IN 295/02 und
  • A.I. & F. Corporation, Amtsgericht Dresden, 540 IN 1531/04.

Schon vergessen?

Zu 5.: Beteiligung am Honorar für den gV?

Dr. Kübler verneint die Frage. Die Anleger werden jedoch genau beobachten, inwieweit der gV Dienstleistungen (wie z. B. Datenaufarbeitung)  aus dem Umkreis von RA Dr. Kübler in Anspruch nehmen wird.

Zu 6.: „Unmutsartige Reaktionen“ durch Rechtsanwälte?

Richtig ist, dass das Insolvenzgericht aufgrund gesetzlicher Vorschriften die OSV-Gläubigerversammlung einberufen musste. Dagegen hat es jedoch keinerlei „unmutsartige Reaktionen“ gegeben.

Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung sich überhaupt für die Institution eines gV entscheidet, hätten das Gericht und RA Dr. Kübler für eine gewisse Chancengleichheit aller potentiellen Bewerber sorgen müssen. Hier wurde hingegen ein bestimmter Kandidat vorgezogen und vorgestellt, indem er auch noch als „1. Bevollmächtigter“ in die Stimmrechtsvollmacht aufgenommen wurde.

Ich kann aus dem Anmeldeformular nicht erkennen, dass dort „deutlich erkennbar die mögliche Eintragung anderer Kandidaten vorgesehen“ ist. Es kann dort lediglich ein anderer Stimmrechts-Bevollmächtigter eingetragen werden, nicht aber ein Kandidat.

Zu 7.: Skandal im Skandal!

Die Erläuterung von RA Dr. Kübler zu diesem Punkt kann nur als schlichte Verdrehung des Sachverhalts bewertet werden. Denn niemand (!) hat die gesetzlich vorgesehene Versammlung der OSV-Gläubiger als Skandal bezeichnet. Der Skandal ergibt sich aus dem bekannt gewordenen Sachverhalt: Zunächst das oben dargestellte „Ping-Pong-Spiel“ mit dem Ergebnis, dass RA Gloeckner Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, RA Dr. Kübler vorläufiger Insolvenzverwalter wurde und sodann RA Gloeckner als (einzigen) Kandidaten für das lukrative Amt des gV vorschlägt, ihn in der Versammlungsvollmacht an erster Stelle zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht einsetzt und weder das Amtsgericht noch RA Dr. Kübler verdeutlichen, dass ein solcher gV ein Honorar von ca. 4 bis 5 Mio. € erhält und seine Wahl gesetzlich nicht zwingend erfolgen muss. Die vielen Einzelschritte erwecken den Anschein eines systematischen Handelns zum Nachteil der Anleger und stellen – in der Summe – einen wirklichen Skandal dar! Immerhin geht es um ca. 5 Mio. €, um die die Insolvenzmasse „erleichtert“ und die Quotenzahlungen für die Gläubiger gemindert werden sollen: Das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht, RA Dr. Kübler und RA Gloeckner riskieren so ihre Glaubwürdigkeit und Reputation.

Zu 8.: Honorar des gV bis zu 21 Mio. €?

Es wäre Sache des Gerichts bzw. des RA Dr. Kübler gewesen, in der Einladung zur Gläubigerversammlung über die zu erwartenden Kosten des gV zu informieren. Wie kann man denn zur Wahl schreiten, wenn „derzeit noch keine Aussage“ über die Vergütung eines gV getroffen werden kann? Schon das allein ist eine absolute Zumutung für die Gläubiger!

Die Gegenrechnung von RA Dr. Kübler mit einem Honorarsatz des gV in Höhe von 150,00 € netto/pro OSV  ergibt bei 25.000 OSV-Gläubigern bereits die stolze Summe von (brutto) 4.462.500,00 €. Dabei hat RA Dr. Kübler in seinem 146-seitigen Insolvenzgutachten diese Position völlig übersehen und bei den dort angegebenen Verfahrenskosten nicht berücksichtigt. Wenn hingegen ein einzelner Gläubiger beschließt, sich einen (relativ teureren) Rechtsanwalt zu „leisten“ (oft tritt auch eine Rechtsschutzversicherung ein), belastet er mit diesen Kosten nicht die Quote und die anderen Gläubiger, wie dies bei der Bestellung eines gV ist.

Zu 9.: Höhere Quote durch Anwälte?

Die Antwort von RA Dr. Kübler ist nicht nachvollziehbar: Selbstverständlich wird eine höhere Quote herausgeholt, wenn kein gV bestellt wird: Dann wird nämlich die Masse nicht um Kosten in Höhe von mind. 4 bis 5 Mio. € verringert.

Zu 10. – 12.: Einschränkung der Gläubigerrechte durch gV:

Hier bestätigt RA Dr. Kübler korrekt, dass mit der Bestellung eines gV die OSV-Gläubiger praktisch „entmündigt“ werden, ihre Ansprüche nicht mehr selbst anmelden, an Gläubigerversammlungen nicht mehr teilnehmen und auch nicht mehr abstimmen können (§ 19 Abs. 3 SchVG).

Aus diesen und vielen weiteren Gründen kann es nur im wohlverstandenen Interesse der OSV-Gläubiger liegen, keinen gV zu wählen. Wer an der Wahl nicht teilnehmen kann und bereits – mangels Kenntnis der Hintergründe – RA Gloeckner mit seinem Stimmrecht ausgestattet hat, kann diese Vollmacht jederzeit widerrufen (per Einschreiben an RA Dr. Kübler und RA Gloeckner) und einen anderen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung bevollmächtigen.

Zu 14.: Weiterer Kandidat!

Aktuell wurde das Frage-Antwort-Spielchen um Ziff. 14 ergänzt und dort ein weiterer Kandidat benannt.

Mit freundlichen Grüßen

Erik Brambrink

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Niederwall 28 A, 33602 Bielefeld

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