Keine gute Entscheidung für Kapitalanleger, und das nur weil Anwälte zu Faul waren?

So zumindst kann amn den Tenor des Urteil dann auch sicherlich lesen, denn wenn Anträge nicht sachlich richtig begründet werden von einem Jursiten, dann ist das einfach schlechte Arbeit. Arbeit für die 1000ende Mandanten dann auch noch viel Geld bezahlen ahben dürften. das sollten die Mandanten dann jetzt     s o f o rt sicherlich zurückfordern. Die Kanzleien dann auch noch für den Schaden bei der Kapitalanalge haftbar zu machen dürfte dann eher schwierig werden. Trtzdem es bestätigt wieder unsere Meinung zu vielen abgewichsten Anlegerschutzanwaltskanzleien. Die nehmen den Anlegern viel Kohle ab, machen einen schlechten Serienbrief und die Arbeit ist getan. Was für den Anleger herauskommt interessiert die sicherlich nicht.

Das war der Vorgang der Gestern verhandelt wurde:

Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.* zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.***). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

Der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten drei Verfahren die Revision zugelassen. Er wird darüber zu entscheiden haben, ob die verwendeten (Muster-) Güteanträge den Anforderungen genügen, die an Güteanträge zu stellen sind, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB**** die Verjährung hemmen können.

* § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:

Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

*** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

**** § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:

Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

III ZR 189/14
LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13
OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13

III ZR 198/14
LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13
OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14

III ZR 227/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13
OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13

Vorgang beim BGH:

III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 (zur Frage der Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge)

Hier die Entscheidung des BGH:

Anleger sind mit Schadenersatzklagen gegen den Finanzdienstleister Swiss Life Select (früher AWD) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BGH sieht die Forderungen nach seiner Annishct als verjährt an  und können nicht mehr durchgesetzt werden.Die Anleger werfen dem AWD-Nachfolger Falschberatung vor. (Az.: III ZR 189/14 u.a.). Das gestrige BGH Urteil  hat aber sicherlih grundsätzliche  Bedeutung über den Fall Swiss Life (vormals AWD) hinaus und betrifft nach Gerichtsangaben Tausende von Anlegern, die mit Güteanträgen Klagefristen wahren wollten. „Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet“, hieß es. Ein Desaster für den Anlegerschutz, möglicherweise auch weil Anwälte eine schlechte juristsiche Leistung erbracht haben.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71363&pos

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