Das gibt es wohl eher Selten, aber auch Rechtsanwälte können wohl in Insolvenz gehen.
Magdeburg: Am 20.05.2014 um 13:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Birk Becker, geboren 1969, Mittelhof 96, 38835 Berßel, Rechtsanwalt, ansässig Zillyer Str. 180, 38835 Osterwieck, OT Berßel, und Eichenhofweg 19, 12623 Berlin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Cervera, Kurfürstendamm 125 A, 10711 Berlin. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Joachim M.E. Voigt-Salus, Großer Brockhaus 1, 04103 Leipzig, Tel.: 0341/23178-0, Fax: 0341/23178-222, E-Mail: leipzig@voigtsalus.de. Anmeldefrist: 11.07.2014. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 13.08.2014, 09:30 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67,68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 InsO ist gestellt. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
– 340 IN 948/13 (351)- ( 20.05.2014 )