Da wollte wohl keiner mehr sein Gold verkaufen? – Gold Ankauf Direkt 24 GmbH
Gold Ankauf Direkt 24 GmbH. Wir hatten vor einigen Monaten auch “Beschwerden”, dass man da wohl keinen fairen Preis fürs Altgold bekommen würde. Nun denn, jetzt hat es sich erledigt.
Geschäftsnummer: 8 IN 350/13
Am 14.06.2014 um 10:10 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen des Gold Ankauf Direkt 24 GmbH, Martin-Behaim-Straße 12, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main, HRB 46436), vertr. d.: 1. Perihan Erdem, Bürgermeister-Klingler-Straße 23a, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführerin), 2. Mattias Pedro Ahlberg, Bockfjällsvägen 6, 16343 Spanga – Schweden, (Geschäftsführer), 3. Henric Niclas Torsten Clewehielm, Lena-Ängeby 158, 74391 Storvreta-Schweden, (Geschäftsführer).
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Fabio Algari, Ffm – Fach 183, Bleichstraße 2 – 4, 60313 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-750, Fax: 069-913092-755, bestellt worden.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO ist das schriftliche Verfahren angeordnet.
Anmeldefrist: 28.07.2014.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 28.07.2014.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
Es wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:
– die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),
– über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
– die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,
– abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
– die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem.
§ 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder
beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzver-
walter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit
zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzver-
fahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO).
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen ändern (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
- wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
- wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
- wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 18.08.2014 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Hinweise:
– Gemäß § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
– Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.06.2014