In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111565 eingetragenen Fidentum GmbH, Burchardstraße 14, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Lars Wüstemann, Tränkekoppel 4, 24107 Kiel Geschäftszweig: Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland sowie die Übernahme und die Erbringung von Geschäftsführungs-, Vertriebs- und sonstigen Dienstleistungen ist am 04.12.2015, um 17:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Neuer Wall 25/ Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 473/15
Amtsgericht Hamburg, 04.12.2015