Lassen Sie sich n i c h t von ihm Vertreten. Das ist aus unserer Sicht die Konsequenz aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Daniel Blazek. Lesen Sie selber!
Sehr geehrter Herr Bremer,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu § 75 InsO im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Future Business KG aA.
Es trifft zu, dass bei Erreichen des entsprechenden Quorums (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO) u.a. auch von nicht nachrangigen Gläubigern die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragt werden kann. Diese “ist” dann vom Gericht “einzuberufen”, d.h. es spielen keine anderen Gründe als das Nichterreichen des Quorums für eine Ablehnung eine Rolle.
Im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA stellt sich aber derzeit (noch) das Problem, dass Herr RA Gloeckner wohl hinsichtlich seiner Bestellung zum gemeinsamen OSV-Gläubigervertreter die meisten Stimmvollmachten haben dürfte, bedingt durch die fragwürdige Einladung, die aus Sicht des durchschnittlichen Vollmachtgebers so erschien bzw. so gestaltet wurde, als sei ihm Vollmacht zu erteilen.
Er wird sich also selbst wählen, falls nicht neue Einladungen erfolgen, genügend seiner Vollmachten widerrufen werden oder die zu erwartenden Anfechtungen keinen Erfolg haben.
Ist er dann gemeinsamer Vertreter, geht kaum noch etwas ohne ihn. Würde zum Beispiel eine Gläubigerversammlung einberufen, in welcher über einen neuen Verwalter zu befinden wäre, würde dies aus einer Hand abgeschmettert, falls Herr RA Gloeckner – aus welchen Gründen auch immer – dem Verwalter zugetan wäre. Des Weiteren wird dann zu beobachten sein, wie sehr der allmächtige Gläubigervertreter sich tatsächlich für die Gläubiger einsetzt, kostensparend agiert, sich ggf. sinnvoll gegen den Verwalter stellt etc. Eine Allianz zwischen Verwalter und gemeinsamem Vertreter wäre im FuBus-Verfahren für die Gläubiger, die ihre Interessen nicht gut vertreten sehen, ein schachmatt.
Unter anderem ist das der Grund, warum ich es schwach vom Gericht und Herrn RA Gloeckner fand, nicht einfach transparent zu machen, wie stimmenmächtig er bereits ist. Dabei waren die Vollmachten bereits elektronisch erfasst.
Ich wage insgesamt die Aussicht, dass wir es mit einem besonderen und sonderbaren Verfahren zu tun haben, das die Gerichte und Gläubiger noch lange begleiten und belasten wird. Dafür sind genügend Aufpasser involviert, Juristen, Medien. Spannend wird auch die Klärung der Frage sein, ob Herr RA Gloeckner und der Verwalter nicht auch aus einem Anwaltsmandat und dem anwaltlichen Berufsrecht heraus handeln (falls ihre Tätigkeit nicht von der Kerntätigkeit des Anwalts abstrahiert ist, was ich zumindest bei dem Kollegen Gloeckner noch nicht sehe). Falls ja, so gilt es zusätzlich, bestimmte Pflichten gegenüber den Gläubigern bzw. Mandanten einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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