Eröffnungsbeschluss -Über das Vermögen der Sinus Invest AG, gesetzl. vertreten d. d. Vorstand Stefan Frieß, Bartholomäusstr. 26 D, 90489 Nürnberg. Geschäftszweig: Programmieren und Verkauf von automatisierten Handelssystemen, Beratung und Dienstleistung rund um den Bereich Eigenhandel und automatisierte Handelssysteme, Verkauf und Beratung bzgl. Infrastrukturen (z. B. Datenanbindungen,
Serverlösungen, Hosting, Tradingdesk-Lösungen), Verwaltung von eigenem Vermögen, sowie Edelmetallshandels, insb. der Kauf und Verkauf von Edelmetallen wie z.B. Gold,
Silber, etc. sowie damit verbundene Dienstleistung. Registergericht: Nürnberg HR B Nr. 28122 wird heute am 02.06.2014, um 09.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 17 ff. InsO (soweit Nachlassinsolvenz zusätzlich §§ 315 ff. InsO) eröffnet. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach Feststellung des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner, Nunnenbeckstr. 18, 90489 Nürnberg. 3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 14.07.2014 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden.
4. Berichtstermin gem. § 29 Abs. 1 InsO, insbesondere Termin zur Beschlussfassung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in § 35
(Anträge der Gläubigerversammlung zur Erklärung des Insolvenzverwalters zur
selbständigen Tätigkeit des Schuldners), § 66 (Auferlegung von
Zwischenrechnungslegungen), § 68 (Einsetzung bzw. Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses), § 100 (Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse), § 149
(Bestimmung der Hinterlegungsstelle), § 157 (Fortführung oder Stilllegung des
schuldnerischen Gewerbebetriebs; Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans), § 160 (Genehmigung der Vornahme besonders
bedeutsamer Rechtshandlungen), § 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte)
InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Prüfungstermin gem. § 29 InsO wird anberaumt
auf
Donnerstag, den 28.08.2014, 10.00 Uhr
vor dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, Sitzungssaal 152/I.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung!
5. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (gem. § 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
6. Hinweis gem. § 160 Abs. 1 InsO:
Ist die einberufene Versammlung mangels Anwesenheit von – stimmberechtigten –
Gläubigern beschlussunfähig, gelten sämtliche vom Insolvenzverwalter im Rahmen
des § 160 InsO gestellten Anträge als angenommen.
9. Gemäß § 99 InsO wird die vorläufige Postsperre als endgültige für alle Sendungen
angeordnet.
Eingehende Sendungen sind seitens nachfolgender Postdienstleister:
Brief 24, Neuburger Str. 26, 90451 Nürnberg
Deutsche Post AG, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
DHL-Express, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
DPD, Wailandtstr. 1, 63741 Aschaffenburg
Federal Express Europe Inc., Deutsche Niederlassung, Langer Kornweg 34k, 65491
Kelsterbach
General Logistic Services, GLS-Germany-Str. 1, 36286 Neuenstein
PIN mail Süd GmbH, Berner Str. 2, 97084 Würzburg
Unites Parcel Service Deutschland Inc. & Co.KG, Göritzer Str. 1, 41460 Neuss
dem Insolvenzverwalter auszuhändigen. Ausgenommen sind Sendungen der
Staatsanwaltschaft und des Insolvenzverwalters sowie die mit einem
entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte.
Gründe:
Die Anordnung der Postsperre war weiterhin erforderlich, um für die Gläubiger
nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern.
Die Anhörung der Schuldnerin erfolgt mit Übersendung dieses Beschlusses.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, § 6
InsO.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses beim Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – einzulegen.
Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de, genügt diese zum Nachweis der Zustellung.
Nürnberg, 02.06.2014
Amtsgericht Nürnberg
– Insolvenzgericht –