Schlagwort: §34i Gewerbeordnung

Der § 34i der Gewerbeordnung

Die Immobilienkreditvermittlung war bisher durch den Paragraf 34c der Gewerbeordnung geregelt. Künftig soll die Vermittlung von Immobilienkrediten über einen neu geschaffenen Paragraf 34i GewO reguliert werden. Der Gesetzgeber erfüllt damit die Vorgaben der EU Wohnimmobilienrichtlinie (“Mortgage Credit Direktive”), die bis zum...