Markus Oliver Breitmoser,Lukas Widmann und Michael Gmeiner -Global Investment-Vermögenssicherung durch die Staatsanwaltschaft

Verfahren gegen Markus Oliver Breitmoser, geboren am 02.06.1985, Lukas Widmann, geboren am 17.11.1990 und Michael Gmeiner, geboren am 11.10.1991.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, vermutlich seit Herbst 2012, gab der Angeschuldigte Breitmoser gegenüber Geschädigten an, er verfüge über eine Anlagemöglichkeit in der Schweiz, mit welcher sich der eingesetzte Betrag innerhalb von 3 Monaten um die Hälfte vermehren lasse.

Soweit die Geschädigten nicht über ausreichendes Barvermögen verfügten, um eine solche Investition zu tätigen, schlug ihnen der Angeschuldigte Breitmoser vor, einen Kredit aufzunehmen. Um einen Kredit für die vermögens- und oft auch einkommenslosen Kunden zu erhalten, fertigte der Angeschuldigte Breitmoser Gehaltsbescheinigungen verschiedener Firmen an, welche er jeweils in Zeitraum, Gehalt und Arbeitnehmer verfälschte.

Nachdem der Angeschuldigte Breitmoser einen entsprechenden Kreditantrag online erstellt und mit entsprechenden verfälschten Gehaltsbescheinigungen versehen hatte, wurden die Anträge den Kunden zur Unterschrift und zur Durchführung eines Postident-Verfahrens vorgelegt.

Der Angeschuldigte Widmann lebte in diesem Zeitraum bei dem Angeschuldigten Breitmoser. Er ging ihm in allen Fällen durch Handlangerdienste wie Beteiligung an „Beratungsgesprächen“, Bürotätigkeit, Botengänge und Telefonate zur Hand.

Die Angeschuldigten schlossen sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende Oktober 2012 und Anfang des Jahres 2013 unter der Firma „Global Investment“ zusammen, um Taten nach dem dargestellten Muster nunmehr gemeinschaftlich zu begehen.

Jeder der Angeschuldigten sollte 33 % des Gewinns erhalten.

Dabei war folgende arbeitsteilige Vorgehensweise geplant, welche in den nachstehend aufgeführten Fällen auch tatsächlich so durchgeführt wurde: Die Angeschuldigten Gmeiner und Widmann akquirierten in Ihrem Bekanntenkreis „Kunden“ für die Firma Global Investment und führten sie dem Angeschuldigten Breitmoser zu. Gegenüber diesen Kunden gaben die Angeschuldigten Gmeiner und Widmann bewusst wahrheitswidrig an, bereits selbst über den Angeschuldigten Breitmoser Geld angelegt und mit horrenden Gewinnen zurückerhalten zu haben.

Die weitere „Beratung“ sollte dann der Angeschuldigte Breitmoser übernehmen. Dieser gab wiederum vor, er verfüge über eine Anlagemöglichkeit in der Schweiz, mit welcher sich der eingesetzte Betrag innerhalb von 3 Monaten um die Hälfte vermehren lasse.

Soweit die Kunden nicht über ausreichendes Barvermögen verfügten, um eine solche Investition zu tätigen, schlug ihnen der Angeschuldigte Breitmoser vor, einen Kredit aufzunehmen. Um einen Kredit für die vermögens- und oft auch einkommenslosen Kunden zu erhalten, fertigte der Angeschuldigte Breitmoser Gehaltsbescheinigungen verschiedener Firmen an, welche er jeweils in Zeitraum, Gehalt und Arbeitnehmer verfälschte.

Nachdem der Angeschuldigte Breitmoser einen entsprechenden Kreditantrag online erstellt und mit entsprechenden verfälschten Gehaltsbescheinigungen versehen hatte, wurden die Anträge von einem der Angeschuldigten den Kunden zur Unterschrift und zur Durchführung eines Postident-Verfahrens vorgelegt.

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)

Sehr geehrter Empfänger,

in einem bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 03.05.2013, Az. 1 Gs 850/13 ein dinglicher Arrest in Höhe von 33.000,00 € in das Vermögen des o.g. Beschuldigten Markus Breitmoser angeordnet.

In Vollziehung dieses Arrests konnten für die Opfer dieser Straftat folgende Vermögenswerte gesichert werden:

1. Porsche Cayenne V6, Fahrgestell-Nr. WP1ZZZ9PZ6LA01446, Erstzulassung 11/2005,
2. Ein Betrag von 626,88 Euro, einbezahlt bei der Landesjustizkasse Bamberg
3. Beamer Panasonic PT-AT 5000
4. Soundanlage Bose Cinemate 1 SR
5. Apple TV MB 189 ZD
6. Blueray-Player Panasonic DMP 220
7. Blueray-Player Panasonic DMP 320
8. Apple TV MD 199 FD/A
9. 5 Stück 3D-Brillen Panasonic
10. TV-Gerät Panasonic TX P 55 StB 50
11. Terminplaner MontBlanc mit Kugelschreiber MontBlanc
12. 10 Uhrenbeweger aus Carbon
13. Füller Mont Blanc mit Etui

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen und weiteren Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte geltend zu machen und Ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für Sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

Beachten Sie bitte auch das Beiblatt „Wichtige Hinweise für Geschädigte“.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff StPO einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 I h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

43 Js 4218/13

Ingolstadt, den 07.07.2014