Anlegerschutzanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin  zum Thema: Neues Kleinanlegerschutzgesetz

Bereits Anfang des Jahres bat der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Maßnahmen für eine Verbesserung des Anlegerschutzes zu erarbeiten. Anlass war insbesondere die Insolvenz des Windkraft-Finanzierers PROKON, der das Einwerben von Kleinanlegern über Genussscheine stark in die Kritik brachte. Das gleiche Los hatte zuvor bereits den Infinus-Konzern ereilt. Bereits am 22.05.2014 stellten der Bundesfinanzminister sowie Justizminister Heiko Maas (SPD) ein umfassendes Maßnahmenpaket zum finanziellen Verbraucherschutz vor. Das sogenannte Panikpapier aus dem Mai 2014. In der Sommerpause des Parlaments herrschte nervöse Spannung in der Szene.  In dessen Umsetzung hat das Bundeskabinett am 12.11.2014 den Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes beschlossen, dessen Regelungen bereits seit Bekanntwerden des Entwurfs heiß diskutiert werden.

Schutz durch Informationen

Zentral versucht dieser Gesetzesentwurf, die Kleinanleger durch insbesondere eine verbesserte Information über die Risiken bestimmter Anlageformen zu schützen und zugleich die Werbung für Genussscheine, Direktdarlehen, Schiffsbeteiligungen und vergleichbare Produkte des „Grauen Kapitalmarktes“ deutlich zu beschränken. Vergleichbar dem Raucher, der auf seiner heißgeliebten Zigarettenpackung einen Warnhinweis findet, dass es auch tödlich sein kann, muss künftig auch Werbung für Anlageformen des „Grauen Kapitalmarktes“ in Zeitungen mit dem Warnhinweis „Diese Anlage kann zum Totalverlust Ihres Kapitals führen“ versehen sein. Werbung per Telefon oder auf U-Bahnhöfen, wo insbesondere PROKON geworben hatte, soll verboten werden.

Demgegenüber soll die Informationsdichte durch eine umfassende Prospektpflicht für alle Vermögensanlagen sichergestellt werden. So sollen künftig pro Jahr einmal aktualisierte Prospekte insbesondere die Renditeaussichten sowie die Risiken einer Anlage darstellen. Diese Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) kann durchaus Bürgerprojekte gefährden. So wird nicht selten der Ausbau der Schule oder die Renovierung der Gemeindekirche durch Nachrangdarlehen betroffener Bürger finanziert. Diese müssten künftig ca. 20.000,00 oder 60.000,00 Euro alleine für die Erstellung des Prospektes bzw. 6.500,00 Euro für die Prüfung und Aufbewahrung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufbringen. Damit sollten diverse Bürgerprojekte in der Zukunft kaum noch möglich sein.

Darüber hinaus ist doch sehr zweifelhaft, dass ein Mehr an Informationen auch ein Mehr an Schutz bedeutet. So zählt es längst zur Tradition, dass viele Patienten die ihnen verschriebenen Medikamente einnehmen, ohne den umfassenden Beipackzettel mit sämtlichen Risiken auch wirklich gelesen zu haben. Und was sollen Warnhinweise im Hinblick auf den Totalverlust schützen, wenn aussichtsreiche Zinsen in Niedrigzinszeiten locken? Oder wieder bildhaft gefragt: Haben wegen der Warnhinweise auf den Zigarettenschachteln plötzliche alle aufgehört zu rauchen? Fazit: Das Ziel des Kleinanlegerschutzgesetzes ist erstrebenswert: Aus dem „Grauen Kapitalmarkt“ wird ein klarer, transparenter Markt. Es steht aber zu bezweifeln, dass dieses Ziel mit dem vorliegenden Entwurf wirklich erreicht wird. Bis der Gesetzesentwurf im Frühjahr nächsten Jahres durch Bundestag und Bundesrat gegangen ist, sollten einige Stellschrauben noch nachgezogen werden.

Meinung der Redaktion:

Recht hat Dr. Schulte mit seinen Ausführungen zum Kleinanlegerschutzgesetz. Wir sagen auch beim Thema Crowdinvesting muss dringend nachgebessert werden. Es kann nicht sein, dass hier erst eine Prospektpflicht ab einem Betrag von 999.999 Euro einsetzt.

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