Briese- und eneut eine Gesellschaft “Pleite”: Briese Bereederungs Beteiligungs GmbH

Es ist schon erstaunlich was man nun erneut über ein Unternehmen aus dem Unternehmensverbund Briese lesen kann. Es ist die 2.te Gesellschaft innerhalb weniger Monate, wo ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Unser letzter Bericht führte dazu, das sich die Geschäftsführung des Unternehmens Briese genötigt sah, gegenüber uns einen Rechtsanwalt tätig werden zu lassen. Nach einer kurzen Korrespondenz haben wir dann jedoch nichts mehr gehört. Warum auch? es war eine reine Tatsachenbehauptung. Liest man so eine erneute Entwicklung, dann kann man nur den Anlegern den Rat geben “Vorsicht bei Gesellschaften” aus dem hause Briese aus Leer.  

8 IN 33/14 : Über das Vermögen der Briese Bereederungs Beteiligungs GmbH, Hafenstraße 12, 26789 Leer (AG Aurich, HRB 111251),  ist am 21.05.2014 um 15:01 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Justus von Buchwaldt, Domsheide 3, 28195 Bremen, Tel.: 0421/43059390, Fax: 0421/4305939-29, Internet: www.bbl-law.de.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

a)     Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.06.2014 anzumelden;

 

b)     dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2014.

 

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

 

Ø  Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

 

Ø  Anträge über:

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.06.2014) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (01.07.2014), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

 

Hinweis:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

 

  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werde, werden nicht benachrichtigt.

 

Amtsgericht Leer, 26.05.2014