BWF Stiftung: Dr. Schulte wehrt sich gegen mögliche Inanspruchnahme durch Anleger

Dr. Thomas Schulte ist ein viel zu guter und erfahrener Rechtsanwalt, als das er sich durch solche Anspruchsschreiben von Rechtsanwaltskollegen in die Enge treiben lassen würde in Bezug auf das Thema BWF. Klar ist aber auch, das die beauftragen Rechtsanwaltskanzleien im Namen ihrer Mandanten so Handeln müssen. Tatsache ist aber wohl ebenfalls, das diese Anspruchstellungen letztlich nur von Gerichten geklärt werden  können, und das wird sicherlich dann Jahre dauern. Nun hat man uns in die Redaktion eine Stellungnahme der Kanzlei Dr. Schulte an die Rechtsanwälte zugespielt, die es dann aber auch wirklich “in sich hat”. Lassen Sie uns einmal näher auf den Text des Schreibens hier eingehen. Die Ansprüche der von den Kanzleien vertretenen Mandanten sollen rund 15 Millionen Euro betragen. Eine Summe, unterstellt sie müsste insgesamt dann auch bezahlt werden, die dann jeden der das zu bezahlen hätte sicherlich in die Insolvenz schicken würde. Die Haftpflichtversicherung von Dr. Schulte dürfte den Schaden, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, aus unserer Sicht, bei weitem dann auch nicht abdecken. Zu den eigentlichen geforderten vertraglichen Ansprüchen muss man sicherlich auch noch die dann anfallenden Kosten für die Gerichte und die Herren und Damen Rechtsanwälte addieren. In der Summe wird das Gesamtschadensszenario dann nochmals um einige Millionen Euro höher sein.

Nun aber zu dem unserer Redaktion übermittelten Text in dieser Sache.

freundlichen Dank für die Fülle von Anschreiben, die uns erreicht haben, sowie bereits geführte Besprechungen und Telefonate. So beginnt das Schreiben von dem Rechtsanwalt von Dr. Thomas Schulte  Selbstverständlich werden wir die Betroffenen unterstützen, ihre Geldwerte wieder zu beschaffen, soweit dies möglich ist. Wir haben sowohl den staatlichen Organen als auch Ihnen, den anderen „Anlegerschützern“ wie der Kanzlei Knüfer und den Presseanfragen gegenüber signalisiert, dass wir offen und transparent arbeiten. Natürlich müssen wir auch unsere Rechte wahren und verwehren uns mit aller Kraft gegen Verleumdungsmaßnahmen, die leider auch im Internet stark um sich greifen. Es wird behauptet wir hätten Gelder unterschlagen, Gold an uns genommen und außerdem kursieren Fantasiezahlen über das Vermögen der Rechtsanwälte bzw. deren Haftpflichtversicherungen.
Ihr Verhältnis zum Vertrieb der Produkte BWF Stifung
Momentan müssen wir aufgrund der Massen von Anschreiben, die uns erreicht haben, davon ausgehen, dass Ihnen die Vertriebe stark verbunden sind und deshalb die Opfer der BWF Stiftung zu Ihnen empfohlen haben. Möglicherweise geht es demjenigen, der die Geschädigten zu Ihnen vermittelt hat, nicht darum, ernsthaft Schadenersatz von dem Unterzeichner zu erlangen oder von der Rechtsanwaltskanzlei, sondern darum, von sich selbst abzulenken.

Uns haben Hunderte von Schreiben von 2 Rechtsanwälten erreicht, die einen Millionenschaden geltend machen. Die Idee hierfür stammt nicht von den Anlegern selbst, sondern von den Vertrieben.
Haftung des Vertriebes – das weiß Ihre Mandantschaft sicher
Wir haben weder Ihre Mandantschaft noch den damit verbundenen Vertrieb beraten und hatten zu beiden keinerlei Rechtsverhältnisse. Ein direktes Rechtsverhältnis Ihrer Mandanten bestand dagegen insbesondere zu ihrem jeweiligen Anlagevermittler, der im Zuge der Beratung mit Ihren Mandanten – wie Ihnen bekannt sein dürfte – zumindest einen konkludenten Beratungsvertrag schloss (vgl. nur BGHZ 158, 110 [116]; BGH, NJW-RR 2007, 1692; BGH, NZG 2009, 471 [472]; BGH, NJW 2012, 380).
Ein Anlageberater [wird] im Allgemeinen dann vom Kapitalanleger hinzugezogen, wenn Letzterer keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat (BGH NJW-RR 1993, 1114; OLG München, Urteil vom 28.04.2004 Az.: 15 U 3503/03). Der Anleger erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung (BGH, Urteil vom 12.05.2005 – Az.: III ZR 412/04, BeckRS 2005, 05013). Der jeweilige Anlagevermittler hatte Ihre Mandanten daher nicht nur anleger- und objektgerecht zu beraten, sondern insbesondere über die Risiken der Kapitalanlage aufzuklären. Ihre Aussage, die Vermittler hätten die Schreiben vom 17.10.2011 und 17.09.2012 vorgelegt, wird generell sowie in jedem Einzelfall mit Nichtwissen bestritten. Dies bedeutet, dass die Vermittler in jedem Einzelfall als Zeugen vor Gericht werden aussagen müssen.
Außerdem müssen wir sämtlichen Vermittlern den Streit verkünden, sollten sie zusätzlich mit diesen Schreiben – die nicht für den Vertrieb gedacht waren und dem Vertrieb auch nicht zur Verfügung gestellt wurden – Werbung gemacht haben und hierauf eine besondere Sicherheit der Anlage gestützt haben, ohne auf die eigentliche Funktion als rein interne Schreiben und auf die Risiken in geeignetem Maße hinzuweisen.
Hierzu liegen bereits erste Urteile vor Landgerichten gegen den Vertrieb vor.
Ich hoffe, Sie haben Ihre Mandanten über die mögliche Inanspruchnahme des jeweiligen Vermittlers im Rahmen Ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht informiert. Außerdem sollte den Mandanten klar gemacht werden, dass Rechtsschutzversicherungen für spätere weitere Klagen gegen die Vermittler und ggf. auch andere Anspruchsgegner kaum (ein zweites Mal) Deckungsschutz erteilen. Es muss daher unbedingt bereits vor Klageeinreichung hinreichend geklärt sein, inwieweit Ihre Mandanten – mit entsprechender Versicherung – die Vermittler in die Haftung nehmen. Im Übrigen müssen wir die Vermittler in jedem Fall in den Innenregress nehmen (am besten durch direkte Einreichung einer Drittwiderklage) oder diesen zumindest den Streit verkünden, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf unserer Seite beizutreten, da festzustellen sein wird, dass der Vertrieb keine Autorisierung dazu innehatte, die Schreiben unserer Kanzlei oder unseren Kanzleinamen zu Werbezwecken zu verwenden.
Keine Erfolgsaussichten gegenüber Dr. Schulte bzw. Dr. Schulte und Partner RAe mbB
Es ist wenig hilfreich, die Rechtsanwälte einer kleineren Rechtsanwaltskanzlei mit Klagen i. H. v. 30 Millionen € zu überziehen. Aber das sind Überlegungen, die Sie anstellen müssen. Da die Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner oder der Unterzeichner aber nicht ein Gramm Gold unterschlagen oder einen Euro unberechtigt eingenommen haben, wäre es neben aller Unschuld nicht möglich für den Schaden aufzukommen. Bitte seien Sie zu sich selbst und Ihren Mandanten ehrlich.

Selbstverständlich wird Rechtsanwalt Dr. Schulte sofort das Planinsolvenzverfahren suchen, sollte sich bei einer prozessualen Auseinandersetzung abzeichnen, dass die Richter nicht unserer Auffassung sind.
Sie werden ja Ihre Mandantschaft sicherlich zur Vermeidung eigener Regressprozesse über die erheblichen rechtlichen Bedenken einer Inanspruchnahme der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB oder auch nur von Dr. Schulte persönlich aufgeklärt haben.
Zudem erlauben wir uns den Hinweis, dass Ihre Darstellung im Internet, die Kanzlei Dr. Schulte und Partner mbB hafte und sei mit einer Haftungshöchstsumme von 10 Mio. Euro pro Jahr versichert, irreführend und wahrscheinlich bzgl. der meisten von Ihnen vertretenen Mandanten schlicht falsch ist.
Die PartG mbB ist erst seit Ende des Jahres 2013 möglich und wurde in unserem Fall erst zum 14.03.2014 in das Handelsregister eingetragen. Erst für Fälle, die nach diesem Zeitpunkt liegen, könnte somit eine Haftung der PartG mbB überhaupt maßgeblich sein, mal ganz abgesehen von der Frage, ob die PartG mbB in der vorliegenden Rechtsform überhaupt aus irgend einem Rechtsgrund haftbar gemacht werden könnte.
Zuvor bestand eine Partnerschaftsgesellschaft, bei der jeder Partner eine Haftpflichtversicherung vorhält (ohne vorgeschriebene hohe Mindesthaftungssumme wie bei der mbB). Zudem würde wohl neben der PartG nur der sacharbeitende Partner (wer auch immer das hier sein soll, da ja kein Mandatsverhältnis vorlag) haften.
Somit schrumpfen die vermeintlichen Ansprüche der Kläger gegen die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte (noch ohne mbB) ggf. auf einen wesentlich geringen Umfang zusammen, der dann ggf. mit der zuständigen Haftpflichtversicherung geklärt des vermeintlich haftenden Partners geklärt werden müsste.

Keine Prospekthaftung im engeren Sinne
Eine Prospekthaftung im engeren Sinne, wie Sie sie behaupten, verlangt eine Prospektverantwortlichkeit, die grundsätzlich nur die Prospektherausgeber sowie Initiatoren, Gestalter und Gründer erfasst (vgl. BGHZ 71, 284 [287]; BGHZ 72, 382 [384 f.]; BGHZ 74, 103 [108 f.]; BGHZ 77, 172 [175]; BGHZ 79, 337 [340 f.]; BGH, NJW 2013, 1877 [1878]); sonstige Personen werden allenfalls erfasst, wenn sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung nach außen eine Garantenstellung für die Richtigkeit des Prospektes einnehmen, wofür jedoch die bloße namentliche Nennung – auch als „verantwortliche Stelle“ – nicht ausreicht (vgl. nur Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 68).
Zudem verweise ich darauf, dass selbst wenn man eine Garantenstellung aufgrund bestimmter Umstände des Einzelfalles anerkennen sollte, ein besonderer Vertrauenstatbestand nur im begrenzten Umfang der beruflichen Sachkenntnis bestehen kann (BGHZ 77, 172 [176 ff.]; BGH, WM 1984, 19 f.; BGH WM 1986, 904 [906]; BGHZ 111, 314 [319 f.]; BGH, WM 1992, 901 [906]; BGH, WM 1992, 1269 [1270]; BGH, NJW 1995, 1025; BGH, ZIP 2000, 2114 [2118]; BGH, WM 2004, 631 [633]; BGH, NJW 2004, 1376 [1379]; BGH, NJW-RR 2006, 611 [613]; BGH, NJW-RR 2007, 1332 [1334]; BGH, NJOZ 2008, 2685 [2688 f.]; BGH, NZG 2010, 188 [189]; BGH, NJW 2012, 758 [759 f.]; BGH, NJW 2013, 1877 [1878]); vorliegend stand im Prospekt – den wir uns inzwischen besorgt haben, da der Inhalt mit uns sowie Dr. Schulte zu keinem Zeitpunkt abgesprochen oder auch nur zur Kenntnis gebracht wurde -, dass lediglich eine rechtsberatende Funktion, keinesfalls auch eine gestaltende Funktion übernommen oder gar eine Garantie für die Richtigkeit des Prospekts übernommen werde. Eine Prospekthaftung im engeren Sinne ist daher rechtlich nicht zu begründen.

Über diese Zweifel haben Sie Ihre Mandantschaft sicher bereits aufgeklärt bzw. werden diese darüber aufklären, bevor Sie Ihre Mandanten nach deren jeweiliger Zustimmung zur Klageerhebung fragen werden.
Zusätzlich müssten wir uns wohl auf die Verjährung der Ansprüche berufen, da die Prospekthaftung im engeren Sinne einer verkürzten Verjährungsfrist unterliegt.
Keine Haftung aufgrund der Schreiben vom 17.09.2012 und 17.10.2011
Auch aus den von Ihnen zitierten Schreiben vom 17.09.2012 und 17.10.2011 können Sie im Rahmen eines Anspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB mangels Schuldverhältnis keine Pflichtverletzung ableiten. Die Schreiben erfolgten ausdrücklich im Innenverhältnis zur jeweiligen Mandantschaft und waren nicht für die Kenntnis Dritter gedacht. Rechtlich bedürfte es hier eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, was beim Anwaltsvertrag seitens der Rechtsprechung zumeist verneint wird (vgl. nur BGH, NJW 2004, 3630 [3632]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 730; OLG Düsseldorf, VersR 2007, 1083). Lediglich in bestimmten Ausnahmefällen, die vorliegend aber nicht gegeben sind, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei einem Anwaltsvertrag überhaupt möglich. Auch hierüber werden Sie Ihre Mandantschaft sicherlich aufgeklärt haben.
Rechtliche Bedenken hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten
Hinsichtlich der begehrten außergerichtlichen Anwaltskosten erlaube ich mir den Hinweis, dass die Aktivlegitimation hier bei der Rechtsschutzversicherung, die diese übernommen hat, liegt. Ein Einklagen im Namen Ihrer Mandanten wird daher zu einer Abweisung dieses Antrags führen, da der Anspruch nach § 86 VVG auf den Versicherer nach Zahlung übergegangen sein dürfte.
Angesichts der Vielzahl gleichlautender Schreiben erscheint zudem maximal eine Gebührenhöhe von 1,3 statt der angesetzten Höhe vertretbar. Manche Rechtsschutzversicherungen berufen sich unter Zitat der Rechtsprechung des BGH auch darauf, lediglich noch eine 1,1 Geschäftsgebühr bezahlen zu müssen.
Eine entsprechende Rechtfertigung ist sicherlich gegenüber der Rechtsschutzversicherung bzw. des selbstzahlenden Mandanten erfolgt.
Aufklärung erst durch das Strafverfahren
Trotz dieser erheblichen rechtlichen Bedenken stehen wir selbstverständlich – wie bereits ausgeführt – einer gemeinsamen Aufarbeitung des Sachverhaltes offen gegenüber, sofern diese konstruktiv gestaltet wird. Wie bereits erläutert, bitten wir um Übersendung eines Klageentwurfes, damit wir unsere Versicherung ordnungsgemäß informieren können. Die Deckungssummen reichen aber allenfalls für wenige Geschädigte und eine Deckung ist nicht geklärt. Wir können wirtschaftlich den Schaden auf keinen Fall tragen und Ihre Mandantschaft wäre am Ende eines Prozesse erneut enttäuscht. Unserer Meinung nach ist eine Haftung aber bereits aus Rechtsgründen nicht gegeben.
Die laut Staatsanwaltschaft offensichtlich erfolgte Unterschlagung großer Mengen an Gold, die ursprünglich für Ihre Mandantschaft und weitere Kunden erworben wurden, hat uns genauso überrascht wie Ihre Mandanten. Eine Aufklärung wird hier aber nur der Strafprozess bringen, so dass wir in allen Prozessen selbstverständlich eine Aussetzung der Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO beantragen werden.
Ein Ende des Strafverfahrens ist derzeit nicht absehbar, so dass die Aussetzung nach jetzigem Ermittlungsstand Jahre dauern wird. Auch hierüber und damit über die mögliche jahrelange Prozessdauer werden Sie Ihre Mandanten sicherlich aufgeklärt haben.

Wir hoffen, dass es gelingt, gemeinsam mit Ihnen und für Ihre Mandanten möglichst viel des veruntreuten Geldes wieder zu erlangen, aber sicherlich nicht durch Leistung von Schadensersatz aus unserem Hause, sondern beim Vertrieb oder den anderen Verantwortlichen.
Alle haben auf die Angaben der Wirtschaftsprüfer und die Besuche vor Ort vertraut und sind davon ausgegangen, dass die Goldwerte physisch vorhanden sind. Dies galt sowohl für die Vertriebe und die Kunden als auch für die Rechtsanwälte. Für ein gemeinsames Gespräch über die Angelegenheit und ein mögliches weiteres Vorgehen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Text Ende

Nun darf man dann im 2.ten Schritt gespannt sein, wie sich die Anlegerschutzanwälte zu dem Schreiben der Kanzlei Dr. Schulte dann selber äußern werden. Zumindest finden wir gut, das Dr. Schulte sich hier aktiv an einer Lösung, wie immer diese auch aussieht, beteiligen will. Aus persönlichen Gesprächen im  Ende Februar 2015 und März 2015 wissen wir, das keiner so wie Dr. Schulte über den gesamten Vorgang enttäuscht war, so getäuscht worden zu sein.  Wir wissen auch, das Dr. Schulte seit dem Tag viele,viele Dinge von sich aus getan hat um hier “Licht ins Dunkel” zu bringen. Ab und zu tauschen wir uns über die Dinge die er so versucht zu tun auch einmal telefonisch aus. Ich kann unseren Usern nur sagen “eine ganze Menge”. Ob das dann zum Erfolg führen wird, wird man abwarten müssen.

Vielleicht braucht man ja nur eine Schaufel und einen Ort um dort alle Probleme dann lösen zu können, denn Gold kann sich ja nicht verflüchtigen …………………………….eine Anmerkung die ein User uns gegenüber gemacht hat, die vielleicht gar nicht so falsch ist.

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