Danile Blazek zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Blauen Infinus

Sehr geehrter Herr Bremer,

mir liegt eine öffentliche Bekanntmachung vom 7. Mai 2014 vor, welche ich beifüge, nach welcher das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut am 6. Mai 2914 um 15.00 Uhr eröffnet wurde (AG Dresden, 531 IN 430/14). Insolvenzverwalter ist auch hier Herr Rechtsanwalt Dr. Kübler.

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 26. Juni 2014 bei dem Insolvenzverwalter einzureichen. Dies können einerseits Forderungen der vertraglich gebundenen Vermittler sein (z.B. ausstehende Provisionen), aber vor allem Forderungen von Anlegern, die gegenüber dem haftenden Unternehmen eine Schadenersatzforderung behaupten infolge einer oder mehrerer Pflichtverletzungen bei der Beratung oder Vermittlung.

Auf folgende Konsequenzen möchte ich zudem hinweisen:

1. Gegen die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut kann zunächst kein Zivilprozess (mehr) geführt werden, vgl. § 240 ZPO.

2. Dies wird die gerichtlichen Inanspruchnahmen der vertraglich gebundenen Vermittler durch Anlegeranwälte intensivieren, obwohl diese grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen nicht selbst haften, sondern deren Handlungen der Schuldnerin zugerechnet werden; vgl. § 2 Abs. 10 S. 2 KWG und § 278 BGB.

3. Was Anlegeransprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung anbelangt, dürften nun die Vorschrift des § 115 VVG diskutiert werden, die ich derzeit indes als nicht einschlägig  erachte. Ich denke, hier dürften eher §§ 109, 110 VVG Anwendung finden.

4. Es bleibt abzuwarten, welche Ansprüche andere Insolvenzverwalter (oder im Fall der FuBus KGaA sogar derselbe) gegen die Masse der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut richten.

5. Es ist zu früh für Prognosen. Jedoch meine ich, dass allein die Flut der Anlegeransprüche für eine sehr geringe Quote sorgen wird.

6. Ob der Insolvenzverwalter seinerseits Ansprüche gegen Gläubiger, vor allem gegen vertraglich gebundene Vermittler im Wege der Anfechtung, geltend macht, bleibt abzuwarten, ebenso deren rechtliche Beurteilung.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht BEMK Rechtsanwälte
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