Deutschen Börse: Sanktionen gegen Ming Le Sports AG

Ming Le ist eine schnell wachsende Gesellschaft für Markensportbekleidung in China, die als ihre Zielgruppe 16- bis 35-jährige Männer und Frauen mit einem urbanen, dynamischen und aktiven Lebensstil betrachtet. Zu den Produkten der Gesellschaft zählen Schuhe, Bekleidung, Accessoires und Ausstattung. Ming Le strebt danach, bequeme, modische und bezahlbare Lifestyle- und Freizeitsportbekleidung anzubieten. Die Produkte werden von Ming Le entworfen und in eigenen Produktionsanlagen oder durch Vertragshersteller produziert. Ming Le vertreibt und verkauft seine Produkte über ein Netzwerk von rund 25 Vertriebspartnern an über 4.000 Einzelhandelsgeschäfte in China. Zum 31. Dezember 2013 beschäftigt Ming Le Sports 1.449 Mitarbeiter. Das kann man in einer der letzten adhoc Mitteilungen des Unternehmens im Unternehmensregister lesen. Nun gibt es etwas unerfreuliches für das Unternehmen, das wohl in Deutschland per Post schon garnicht mehr zu erreichen sein scheint.

 

Öffentliche Zustellung eines Beschlusses des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse

Gemäß § 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) vom 12. August 2005 in der derzeit gültigen Fassung wird der

Beschluss des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse,
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main vom 13. Januar 2015
– Aktenzeichen E 12-2014 –
betreffend die

Ming Le Sports AG
letzte bekannte Anschrift
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main

öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Gesellschaft postalisch nicht zu erreichen ist.

Der o.g. Beschluss kann von der Empfängerin während der Öffnungszeit montags bis donnerstags von 10:00-14:00 Uhr bei der Deutsche Börse AG, dem Rechtsträger der Frankfurter Wertpapierbörse, in der Geschäftsstelle des Sanktionsausschusses, 13. Stockwerk, Raum 301, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn eingesehen oder abgeholt werden.

WICHTIGER HINWEIS: Der Beschluss gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Durch die Zustellung wird die Klagefrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Frankfurt am Main, 23. März 2015

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