Selbst ein Landesverband des DRK geht Pleite-DRK – Kreisverband Vorderpfalz e. V.

Man glaubt es nicht, aber auch das DRK meldet mit einem Landesverband Insolvenz an. Vor einigen Wochen erzählte mir ein Bauträger aus dem Bereich “Pflegeimmobilien” stolz das er einen Vertrag mit einem Landesverband des DRK habe…………Nun denn, möge er bestehen bleiben.

Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein, den 01.05.2014

Aktenzeichen: 3 f IN 27/14 Lu

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Ludwigshafen am Rhein wird zum 01.05.2014, 09:30 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der  DRK – Kreisverband Vorderpfalz e. V., August-Heller-Straße 12, 67065 Ludwigshafen (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 1224), vertreten durch die Vorstände Willi Dörfler, Michael Kurz, Jochen Dörr, ebenda – Antragsteller und Schuldner  –

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz,

 

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Markus Ernestus, O 3,11+12, 68161 Mannheim

 

– vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger – ,  wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Sachwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Markus Ernestus, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/53392231, Fax: 0621/53392211, E-Mail: ernestus@ernestus.eu.

Gem. § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Sachwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Sachwalter zu leisten.

 

Der mit Beschluss vom 05.02.2014 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt.

 

Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in welcher auf Grundlage eines Berichts des Schuldners über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)

 

sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

– die Person des Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)

– die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270
Abs. 1 S.2, 68 InsO) und ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)

– Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte

Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachverwalters

wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)

– Zwischenrechnungslegung des Schuldners gegenüber der

Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,

Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157

InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Schuldners (§§ 276, 160 Abs.

2 InsO); insbesondere:

Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners

Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand

Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners an einem

anderen Unternehmen die der Herstellung einer dauernden Verbindung

zu diesem Unternehmen dienen soll

die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

– Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines

Rechtsstreits mit erblichem Streitwert,

– die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder

Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).

– Anträge hinsichtlich der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),

– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO)

 

wird bestimmt auf

 

Mittwoch, den 16.07.2014, 11:00 Uhr, Sitzungssaal VII,

 im Amtsgerichtsgebäude

 

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 28.05.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

 

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

 

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

 

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.