Steven Wieck und Sebastian Born -Real Estate Marketing AG/Insolvenzeröffnung

Kennen wir diese Herren nicht aus dem Umfeld der früheren Carpediem und Daniel Shahin`?

Am 19.05.2014 um 10:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren  Real Estate Marketing AG, Geleitsstraße 14, 60599 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 83555),

vertreten durch:

1. Steven Wieck, Madame-Cherier-Str. 29, 63500 Seligenstadt, (Vorstand),

2. Sebastian Born, Feuerbachstr. 24, 60325 Frankfurt am Main, (Vorstand),   eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Angelika Wimmer-Amend, Minnholzweg 2 b, D 61476 Kronberg, Tel.: 06173/78340, Fax: 06173/783422

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)  Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 03.06.2014  bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.

b)  Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Dienstag, 15.07.2014, 10:00 Uhr, Saal 2, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 20.05.2014

810 IN 177/14 R-1-2