Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 5-29 KLs 16/12
Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 29. Große Strafkammer, Aktenzeichen 5/29 KLs – 7580 Js 201988/11 – 16/12, 60256 Frankfurt am Main gegen Wilhelm Faustus Simon EBERLE, zuletzt wohnhaft Wilhelmshöher Straße 176a, 60389 Frankfurt am Main, derzeit im Universitätsklinikum, Theodor-Stern-Kai 10, 60596 Frankfurt am Main wegen versuchten Betruges wurde festgestellt, dass der Verfall in Höhe von € 1.044.844,77 wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet wird. Durch Beschluss der Kammer vom 11.04.2014 wurde angeordnet, dass dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von € 1.044.844,77 für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils am 25.04.2013 aufrechterhalten bleibt.
In Vollziehung dieses Arrests wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gepfändet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:
― | Bargeld 95.005,– € |
― | Bargeld 210,– Schweizer Franken |
― | Bargeld 474,– US-Dollar |
― | Kontoguthaben über insgesamt 277.935,34 € |
― | Uhr „Rolex Yachtmaster“ |
― | Uhr „IWC-Schaffhausen“ |
― | Uhr „Rolex Yachtmaster II“ |
― | Uhr „IWC-Schaffhausen“ |
― | Mobiltelefon „Vertu“ |
― | Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2455, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main |
― | Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2456, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main |
― | Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main , Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2457, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main |
― | Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 123.120,09 € im Grundbuch von Frankfurt am Main Seckbach, Gemarkung: Seckbach, Bl. 10712 |
Gemäß §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 StPO wird darauf hingewiesen, dass Verletzte die Möglichkeit haben, Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Voraussetzung auf der Grundlage eines entsprechenden Titels durchsetzen können. Nach Ablauf von 3 Jahren seit Rechtskraft des Urteils tritt der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates ein, wenn nicht
― | die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt haben, |
― | die Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, |
― | zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder |
― | Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben gewesen wären, die die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist genannten Frist beantragt haben. |
Das Gericht ist nicht befugt Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.