Telomax GmbH-Wilhelm Faustus Simon EBERLE- Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft bleiben bestehen!

Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 5-29 KLs 16/12

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 29. Große Strafkammer, Aktenzeichen 5/29 KLs – 7580 Js 201988/11 – 16/12, 60256 Frankfurt am Main gegen Wilhelm Faustus Simon EBERLE, zuletzt wohnhaft Wilhelmshöher Straße 176a, 60389 Frankfurt am Main, derzeit im Universitätsklinikum, Theodor-Stern-Kai 10, 60596 Frankfurt am Main wegen versuchten Betruges wurde festgestellt, dass der Verfall in Höhe von € 1.044.844,77 wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht angeordnet wird. Durch Beschluss der Kammer vom 11.04.2014 wurde angeordnet, dass dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten in Höhe von € 1.044.844,77 für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils am 25.04.2013 aufrechterhalten bleibt.

In Vollziehung dieses Arrests wurden bereits die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gepfändet, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Bargeld 95.005,– €
Bargeld 210,– Schweizer Franken
Bargeld 474,– US-Dollar
Kontoguthaben über insgesamt 277.935,34 €
Uhr „Rolex Yachtmaster“
Uhr „IWC-Schaffhausen“
Uhr „Rolex Yachtmaster II“
Uhr „IWC-Schaffhausen“
Mobiltelefon „Vertu“
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2455, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main, Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2456, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 500.000,– € im Grundbuch von Frankfurt am Main , Gemarkung: Frankfurt Bezirk 13, Bl. 2457, Flurstück Nr. 29, Hermesweg 14, Frankfurt am Main
Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 123.120,09 € im Grundbuch von Frankfurt am Main Seckbach, Gemarkung: Seckbach, Bl. 10712

Gemäß §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 StPO wird darauf hingewiesen, dass Verletzte die Möglichkeit haben, Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung unter der Voraussetzung auf der Grundlage eines entsprechenden Titels durchsetzen können. Nach Ablauf von 3 Jahren seit Rechtskraft des Urteils tritt der sogenannte Auffangrechtserwerb des Staates ein, wenn nicht

die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt haben,
die Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herausgegeben gewesen wären, die die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist genannten Frist beantragt haben.

Das Gericht ist nicht befugt Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.