Solch ein Verdacht liegt immer dann nahe, wenn ein Gesellschafter eines Fonds versucht über einen Rechtsanwalt an die Daten seiner Mitgesellschafter zu kommen. Ob das dem Datenschutz immer Genüge tut, nun denn?
Zitat aus einem Anlegeranschreiben: mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass Ihr Mittreugeber, Herr Andreas M-., über den von ihm mandatierten Rechtsanwalt Dr. Walter, Düsseldorf, an die Fondsgesellschaft sowie an uns als Fondsverwaltung herangetreten ist und eine Übersendung einer Liste mit den Namen und Anschriften aller Mitgesellschafter und Treugeber gefordert hat. Dieser beruft sich bei seiner Forderung auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und zwei Urteile des Oberlandesgerichts München.
Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten, deren vertrauliche Behandlung für uns oberste Priorität hat, haben wir zunächst die aktuelle Rechtsprechung durch eine Anwaltskanzlei prüfen lassen. Die Rechtsanwaltskanzlei kommt zu dem Schluss, dass im Falle Ihrer Fondsgesellschaft, Ihre Geschäftsführungund ggf. auch andere Mitgesellschafter auf Basis der jüngsten Rechtsprechung verpflichtet seien, dem Auskunftsersuchen eines oder mehrerer Anleger bezüglich persönlicher Daten seiner Mitgesellschafter nachzukommen. Hierbei sei es unerheblich, ob die Anleger unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Ein etwaiger Widerspruch desbetroffenen Anlegers sei unbeachtlich. Auch ein möglicher Datenmissbrauch könne demAuskunftsbegehren nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass hierfür konkrete Anhaltspunkte ersichtlich seien.
Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von voraussichtlich erfolglosen gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die Geschäftsführung künftigen Auskunftsbegehren im Rahmen der sich durch diese neue Rechtsprechung ergebenden Grenzen nachkommen.
Der Empfänger Ihrer Daten ist verpflichtet, diese nicht rechtsmissbräuchlich zu verwenden. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird den Auskunftssuchenden darauf hinweisen, dass die Nutzung und die Verarbeitung der Daten nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und die Datenübermittlung an den Empfänger ausschließlich auf gesellschafts- und treuhandvertragliche Zwecke beschränkt ist, insbesondere die Daten nicht an fremde Dritte weitergegeben werden dürfen.
Die tatsächliche ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Daten und die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durch den jeweiligen Empfänger liegen jedoch nicht in unserem Einflussbereich, so dass wir auch einen etwaigen Missbrauch nicht ausschließen können.
Im Rahmen unserer regulären Anlegerkommunikation werden wir Sie zukünftig über etwaige weitere Herausgaben von Daten an Auskunft begehrende Mitanleger informieren. Wir bedauern die mit der Herausgabe Ihrer Daten verbundenen ggf. entstehenden Unannehmlichkeiten.
Zitat Ende
DCM VorsorgePortfolio 2
Gehen Sie mit den Daten korrekt um Herr Rechtsanwalt Dr. Walter aus Düsseldorf?