Four Gates Service und Leasing Pleite

32/541 IN 2469/13 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FOUR GATES Service- und Leasing Vermittlungs AG, c/o FOUR GATES AG, Hoyerswerdaer Straße 130-132, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dortmund , HRB 24365 – wurde am 02.05.2014 um 13:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner, Bautzner Straße 102, 01099 DresdenTelefax: 0351 86275 10 Telefon geschäftlich: 0351 86275 0

 

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 13.06.2014 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet.

 

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

 

– die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Verwalters oder Treuhänders gemäß § 57 InsO

– die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO

– den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO

– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

– eine Unterhaltsgewährung an die Schuldnerin aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO

– die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß § 218 InsO

– ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO

 

sind schriftlich bis zum 02.08.2014 beim

 

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

 

unter Angabe des Aktenzeichens einzureichen.

 

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Bis zum 02.08.2014 kann der Feststellung schriftlich widersprochen werden.

 

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

 

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

 

532 IN 2469/13 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 05.05.2014